Barbad Farahani
11.11.2017
wien
Im Namen der Demokratie und Gerechtigkeit:
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats). Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Art. 1 verpflichtet alle Vertragsstaaten der Konvention, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Konvention gewährten Rechte und Freiheiten zu gewähren. Die Verantwortung des jeweiligen Staates ist demnach nicht auf sein Staatsgebiet beschränkt. Des Weiteren kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die betreffende Person Staatsangehöriger des betreffenden Staates ist oder nicht. Die Verpflichtung nach Artikel 1 richtet sich an alle staatlichen Institutionen, also neben der Exekutive auch an die Gesetzgebung und die Rechtsprechung.
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
→ Hauptartikel: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Unter Art. 8 lassen sich der Schutz von vier Rechten - das Privat- und Familienleben, das Recht auf Wohnung und der Schutz der Korrespondenz - zusammenfassen. Der Schutz des Privatlebens umfasst mehrere Teilaspekte, wobei die Autonomie des Menschen und ein Recht auf Selbstbestimmung im Zentrum der Garantie stehen. Geschützt werden ein Recht auf Identität und Entwicklung der Person, die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen sowie auch berufliche Aktivitäten. Nicht nur der Name, die geschlechtliche Ausrichtung, das Sexualleben und die Identifizierung mit dem Geschlecht, sondern auch die körperliche Integrität und die geistige Gesundheit sind in diesem Zusammenhang wesentliche Elemente.[19] Art. 8 EMRK schützt die Integrität der familiären Beziehungen, die Privatheit und erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, wie man im öffentlichen Raum auftreten will (Schutz des guten Rufs und der Ehre, Recht auf einen Namen, Recht am eigenen Bild) sowie auf einzelne Aspekte der äußeren Lebensführung (Wahl der Kleidung, mit Einschränkungen; Berufstätigkeit).[20] Unter Art. 8 EMRK wird auch das Familienleben (bestehende Familie) geschützt und verleiht das Recht, die familiäre Beziehung ungestört und ohne ungerechtfertigte, insbesondere willkürliche Eingriffe führen zu können.[21] Im Weiteren schützt Art. 8 EMRK das Recht auf Wohnung. Schließlich gewährt er den Schutz der Korrespondenz (Brief- und Telekommunikationsgeheimnis).
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
Art. 6 enthält das Recht auf ein faires Verfahren. Die übergroße Zahl der Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft dieses Recht. Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung. [16] Diese ist vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf einem Gesetz beruhendem Gericht durchzuführen. Weiterhin verlangt er, dass Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden. Abs. 2 dieses Artikels enthält das Recht auf die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass jede angeklagte Person so lange als unschuldig zu gelten hat, bis ihre Schuld auf einem gesetzlichen Weg bewiesen ist. In Abs. 3 sind verschiedene Einzelrechte der angeklagten Personen verbürgt, u. a. das Recht auf Information über die Beschuldigung, das Recht auf Verteidigung, das Konfrontationsrecht und das Recht auf einen Dolmetscher.
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Art. 13 verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Konvention, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit im Falle von Verletzungen der Konventionsrechte im innerstaatlichen Recht vorzusehen.
Artikel 14 – Diskriminierungsverbot
Art. 14 verlangt von den Mitgliedsstaaten, dass diese sicherstellen, dass jeder die Rechte der Menschenrechtskonvention ohne Diskriminierung wahrnehmen kann. Der Artikel benennt nicht abschließend solche Gründe, u. a. Geschlecht, Ethnie, Hautfarbe, Sprache und Religion. Die Vorschrift verbietet aber nur eine Diskriminierung im Hinblick auf ein bestimmtes Konventionsrecht, weshalb man auch von der Akzessorietät des Diskriminierungsverbots spricht.[23] Ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält hingegen das 12. Protokoll zur EMRK. Dieses ist aber von Deutschland, Liechtenstein und Österreich bisher nicht ratifiziert, die Schweiz hat es nicht unterzeichnet.
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